Das heißt, worauf Soergel/Siebert a. a. O. zutreffend hinweisen, diese Gesichtspunkte methodisch richtig anzuwenden je nach auszulegender Norm und zu beurteilendem Lebenssachverhalt die Schwerpunkte richtig zu setzen. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
So lagen die Dinge in dem vorliegend zu beurteilendem Sachverhalt (der Kl. zollte die Verjährungsfrage anders beurteilt sehen). (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)