Gesetzlich positiviert unter den fiduziarischen Pflichten des Geschäftsbesorgers ist in § 666 BGB die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bei der echten, fiduziarischen Vollrechtstreuhand nimmt der Treuhänder - und nur er - die Gesellschafterstellung ein. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Entgegen der (grundsätzlich zutreffenden) Definition des Girovertrags als Geschäftsbesorgung verpflichtet jener die Bank doch primär zu einer ziemlich technischen Dienstleistung und ist kaum mit spezifisch fiduziarischen Pflichten angereichert. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)