Sowohl bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie bei Betriebsvermögen und auch bei anderen Vermögensgegenständen hat das Bundesverfassungsgericht die Bemessung der Steuer an der Ertragskraft nicht ausdrücklich verlangt, aber auch nicht verboten. (Quelle: DIE WELT 2001)
Bei land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz soll der reale Marktwert von Gutachterausschüssen festgestellt werden. (Quelle: onvista Wirtschafts-News 2000)
Die geplante Abgabe von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen an die künftige Bundestochter BVVG (vgl. SZ vom 18. Dezember 1995) bedeutet laut Hornef eine Aufgabenkonzentration, um die Flächen zügiger und besser verwerten zu können. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)