Wenn der Gesetzgeber die Schulden dennoch als fortbestehend ansehe, müsse er dies abmildern, so die Richter. +++ (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Die Verfassungsrichter bestätigten damit ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1993, der die Altschulden als fortbestehend bezeichnet hatte. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Die übertragende Gesellschaft gilt damit auch für die Erklärung der Anfechtung seitens der übernehmenden Gesellschaft als fortbestehend (Hachenburg-Schilling-Zutt, GmbHG, 7. Aufl., § 77 Anhang II, § 29 VerschmG Rdnr. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)