Eine andere Beurteilung würde die Abgrenzung zwischen - grundsätzlich ersatzfähigem - Vermögensschaden und - grundsätzlich nicht ersatzfähigem (§ 253 BGB) - immateriellem Schaden verwischen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Eine Differenzierung zwischen materiellem und immateriellem oder zwischen bei Annahme der Abfindung bereits feststehendem und künftigen Schaden ist dabei nicht vorzunehmen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Blobmeister des New Yorker Büro Asymptote Architecture haben nämlich ein irrwitziges Projekt entworfen, in dem es kein Innen und kein Außen mehr gibt, keine Unterscheidung von Zweck und Form, Materiellem und Immateriellem. (Quelle: Die Zeit 2001)