Ein Optionsersterwerber, der nicht termingeschäftsfähig ist, schuldet dem Stillhalter keine Prämie, erwirbt von ihm aber auch kein klagbares Optionsrecht (§ 53 BörsG a. F.). (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Es handelt sich um die Feststellung, daß dem Schwerbeschädigten nach § 12 Abs. 1 SchwBeschG ein klagbares Recht zusteht, so beschäftigt zu werden, daß er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)