Ansprüche seien "sowohl durch Zeitablauf verwirkt als auch materiellrechtlich nicht begründet". (Quelle: Tagesspiegel 2000)
Die einmal materiellrechtlich wirksam erhobene Einrede der Verjährung gestaltet das Anspruchsverhältnis um und es entsteht eine "unvollkommene Verbindlichkeit", deren Erfüllung zwangsweise nicht mehr durchsetzbar ist. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Im Interesse der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens muß es der unterlegene Streitteil hinnehmen, daß eine Entscheidung, die sich nachträglich als materiellrechtlich unrichtig herausstellt, bestehen bleibt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)