Auch die Vorstandsmitglieder Heinrich Binder und Hans-Werner Nolting seien zumindest an der Grenze zwischen "noch pflichtgemäßem und bereits pflichtwidrigem Handeln". (Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Pflichtenstellung der Unternehmensangehörigen sowie mit den Fragen von Kausalität und objektiver Zurechnung bei pflichtwidrigem Verhalten mehrerer Unternehmensangehöriger. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Demgegenüber hat das OLG Stuttgart mit Beschluß vom 31. 5. 1994 (59)entschieden, daß die Vorrangregel des § 9 III Satz 1 StVO wegen ihrer vorrangigen Bedeutung auch bei pflichtwidrigem Verhalten des Entgegenkommenden gilt. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)