Die Bundesrechtsanwaltsordnung wolle zwar nach wie vor reklamehaftes, unseriöses, irreführendes oder übertriebenes Anpreisen anwaltlicher Leistungen unterbinden. (Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Weder liegt hier eine irreführende Werbung noch ein sensationelles oder reklamehaftes Sichherausstellen vor. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Zu untersagen wären deshalb alle Maßnahmen, die auf ein reklamehaftes Sich- Herausstellen hinauslaufen oder sich als besondere Qualitätsanpreisung darstellen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)