Künne soll den Kontrakt per selbstschuldnerischer Bürgschaft abgesichert haben. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Die Mithaftung der Beigeladenen zu 3) als selbstschuldnerischer Bürge für die Miete sei ohne Bedeutung, weil sie bei der Kl. Rückgriff nehmen könne. Auch liege in der Bürgschaft an sich noch kein Unternehmerrisiko. (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)