Der Genosse muß demgemäß nur die statutarisch festgelegte Pflichteinzahlung auf seinen Geschäftsanteil erbringen. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Redaktionen der Funkmedien haben noch immer kein statutarisch verbrieftes Mitspracherecht bei Entscheidungen. (Quelle: TAZ 1990)