Allerdings war Tschech wegen "sehr tadelnswerter Dienstführung" unehrenhaft aus dem Bürgermeisteramt entlassen worden und alle seine Gesuche, wieder in den Staatsdienst aufgenommen zu werden, wurden abgewiesen. (Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Es ist natürlich ein tadelnswerter Vorgang, wenn er als Chef einer öffentlich geförderten Bühne monatelange Gastspiele erlaubt, aber das bewahrt andererseits vor einer Verschuldung, die angesichts der Haushaltslage noch viel tadelnswerter wäre. (Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Daher fällt z. B. ein noch so tadelnswerter Eigennutz nicht unter § 226 BGB (von Tuhr, aaO S. 568); wohl aber verstößt eine Rechtsausübung gegen Treu und Glauben, die nur den Zweck hat, dem Gegner zu schaden (von Tuhr, aaO. S. 568 Anm. 51). (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)