das wäre die Verkehrung des Verhältnisses von Freiheit und teleologischem Erdenken . (Quelle: IDS-Korpus)
Gerade unter teleologischem Aspekt ist aber für die Interpretation des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wesentl., welchen Gefahren der Gesetzgeber mit der Anerkennung eines Mitbestimmungsrechts begegnen wollte: (Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)