Freigesprochen wurde Buschheuer nun deshalb, weil er nach Ansicht von Richter Bechert in einem "unvermeidbarem Verbotsirrtum gehandelt habe, da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung für einen Nichtjuristen der strafbare Inhalt nicht erkennbar gewesen sei. (Quelle: TAZ 1988)