Da aber bestimmte Erklärungen nur urschriftlich wirksam sind, verbietet sich deren Übermittlung via Faxgerät von selbst. Das betrifft zum Beispiel Mietverträge und -kündigungen, Darlehensverträge, Mahnbescheide oder Bürgschaftserklärungen. (Quelle: Berliner Zeitung 2000)
"Sehr geehrte Damen und Herren, die mir übersandte Deutschland-Hymne 1989 übersende ich Ihnen heute urschriftlich zurück. (Quelle: TAZ 1990)