Damit behandelt das Gericht das Bild wie ein vermögensrechtliches Attribut des Eigentums, selbst wenn der Fotograf sich in keiner Weise einer Schöpfung bemächtigt hat, die nicht seine eigene ist. (Quelle: TAZ 1997)
Denn sowohl die Anhängigkeit als auch der Ausgang eines solchen Kassationsverfahrens sind allenfalls für ein vermögensrechtliches Rückübertragungsverfahren, nicht aber für ein Verfahren gemäß § 3a VermG von Bedeutung. (Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)