Dabei spielt es keine Rolle, ob ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Aus den im Einsatz befindlichen Formularverträgen der Banken ist jedoch ein widerrufliches Bezugsrecht der Banken nicht herauszulesen. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Weiter ist im Bereich der privaten Aufwendungen zu beachten, daß der finanzierenden Bank nur ein widerrufliches Bezugsrecht für den Todesfall des Versicherungsnehmers eingeräumt wird, oder die Abtretung der Versicherungsansprüche hierauf beschränkt wird. (Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)