Darauf erklärte er vor dem Notar, daß er alle nach dieser Urkunde ihm zustehenden Eigentumsrechte an Herrn Anton Wohlfart, zur Zeit im Geschäft von T. O. Schröter, zediere, Zahlung dafür sei vollständig geleistet. (Quelle: Gustav Freytag - Soll und Haben / II.1a)